„Klimaneutrale“ Werbung

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„Klimaneutrale“ Werbung

In unserer Reihe „juristische Begriffsdefinitionen“ erklären wir die rechtliche Bedeutung bestimmter Begrifflichkeiten aus der Alltagssprache und welche Konsequenzen deren Verwendung in der Werbung haben können. Die Reihe startet mit dem Begriff „klimaneutral“.

Legen Unternehmen besonderen Wert auf ihren ökologischen Fußabdruck, soll sie dies meist auch Verbrauchern gegenüber werblich kommuniziert werden. Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltbewusst“ und „klimaneutral“ sind daher häufig in Werbeaussagen zu finden. Doch wann sind diese Aussagen gerechtfertigt und können ohne das Risiko einer Abmahnung wegen Irreführung verwendet werden? Für die Bezeichnung „klimaneutral“ liegen erste Gerichtsentscheidungen vor, die diesen Begriff näher definieren.

Das Landgericht Kiel entschied, dass die pauschale Angabe „KLIMA-NEUTRAL“ auf einem Müllbeutel unmittelbar neben dem Unternehmenslogo nicht nur als Aussage für das konkrete Produkt, sondern für die gesamte Produktion des Unternehmens zu verstehen sei. Da das betreffende Unternehmen aber unstreitig auch nicht klimaneutrale Produkte im Sortiment hatte, sah das Gericht die Werbung schon aus diesem Grund als unzulässig an.

Des Weiteren führte das Landgericht Kiel aus, dass der Begriff „klimaneutral“ zwar nicht mit dem Begriff „emissionsfrei“ gleichzusetzen sei, aber Verbraucher müssen die wesentlichen Informationen erhalten, wie das Unternehmen die beworbene Klimaneutralität erreicht. Der bloße Hinweis auf die Unterstützung eines zertifizierten Klimaschutzprojektes reiche dabei jedenfalls nicht aus.
In diesem Sinne entscheid auch das Landgericht Konstanz in einem von Menold Bezler geführten Verfahren um die Bewerbung von „klimaneutralem Heizöl“. Auch hier wurde die Werbung in Form eines Kundenanschreibens als irreführend angesehen, weil das werbende Unternehmen es versäumt hatte, seinen Kunden ausreichende Informationen darüber bereit zu stellen, wie die beworbene Klimaneutralität erreicht wird.

Fazit

  • Vorsicht bei pauschalen Werbeaussagen, die sich nicht ausdrücklich auf konkrete Produkte beziehen, sondern auch als Bewerbung des gesamten Unternehmens verstanden werden können.
  • Aufgrund der hohen emotionalen Werbekraft von umweltbezogenen Aussagen, müssen dem Verbraucher bei Geschäftsabschluss wesentliche Informationen bereitgestellt werden, woraus sich die beworbene Aussage ergibt.

Dr. Julia Schneider
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

By | 2022-01-13T16:55:50+00:00 Januar 10th, 2022|Alles was Recht ist, News/Blog|0 Comments

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